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	<title>nowa.de &#187; Rechtliches</title>
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		<title>Arbeiten Sie nicht mit Duft-Vergleichslisten</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 22:47:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsicht Risiko!]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Arbeit mit Vergleichslisten zwischen bekannten Markenparfums und ähnlichen Düften anderer Anbieter ist sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich nicht zulässig und kann für den Anwender sehr teuer werden. Bereits vor Jahren gab es immer wieder viele Fälle, in denen Vertriebspartner von Kosmetik- und Parfumanbietern nach Nutzung solcher Vergleichslisten durch Anwälte von Markeninhabern abgemahnt und auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-1258" title="recht150" src="http://nowa.de/wp-content/uploads/2011/11/recht150.jpg" alt="" width="150" height="176" />Die Arbeit mit Vergleichslisten zwischen bekannten Markenparfums und ähnlichen Düften anderer Anbieter ist sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich nicht zulässig und kann für den Anwender sehr teuer werden. Bereits vor Jahren gab es immer wieder viele Fälle, in denen Vertriebspartner von Kosmetik- und Parfumanbietern nach Nutzung solcher Vergleichslisten durch Anwälte von Markeninhabern abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden. In einigen Fällen kam es auch zu so genannten einstweiligen Verfügungen und in nahezu allen Fällen waren vierstellige, in Einzelfällen sogar fünfstellige Kosten zu tragen. <span id="more-1257"></span></p>
<p>Immer wieder haben findige Vertriebler solche Listen für ihr Geschäft entweder selbst zu nutzen versucht oder Dritte dazu angehalten, solche Listen zu nutzen. In vielen Fällen ist dies für die Anwender sehr teuer geworden. Die Höhe der im Markenrecht üblichen Kosten kann durchaus existenzbedrohende Ausmasse erhalten. Markeninhaber mögen es aus verständlichen Gründen jedoch gar nicht, wenn Dritte ihren Markennamen dazu benutzen, um zu Lasten jener Marke ihre eigenen Umsätze zu fördern. Erfahrungsgemäss kann im Fall markenrechtlicher Streitigkeiten in den meisten Fällen von extrem hohem Streitwert ausgegangen werden und dieser führt parallel zu sehr hohen Kosten bereits im anwaltlichen Abmahnverfahren. Markenrechtliche Abmahnungen in unter vierstelliger Höhe sind sehr selten.</p>
<p>Zwar ist nach geltendem Recht so genannte &#8220;vergleichende Werbung&#8221; in vielen Fällen erlaubt, jedoch darf diese nicht zu Lasten oder zum Schaden einer genannten Vergleichsmarke eingesetzt werden. So entschied bereits 2009 der Europäische Gerichtshof (Geschäftszeichen C-487/07), dass Vergleichslisten zwischen Markenparfums und angeblich ähnlichen Düften sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Rechtliche Schritte gegen Verwender solcher Listen sind allerdings auch bereits seit vor 2002 bekannt. Als Leitsatz sollte man sich unbedingt merken, dass zur Verwendung eines Markennamens in der Werbung niemand anderes berechtigt ist als der Inhaber der Marke selbst.</p>
<p>Beachten Sie unbedingt auch die Vertragsbedingungen Ihres Vertriebsunternehmens, denn viele Anbieter verbieten bereits seit Jahren in ihren Verträgen die Verwendung von Markenvergleichen in jeglicher Form. Bei Verstoss gegen Vertragsbedingungen können Vertriebspartnern neben rechtlichen Schritten der Markeninhaber also durchaus auch rechtliche oder vertragliche Schritte des eigenen Partnerunternehmens bis hin zur fristlosen Kündigung der Beraterschaft drohen.</p>
<p>Verwenden Sie also keinesfalls solche Duftvergleichs-Listen!!!</p>
<p style="text-align: justify;">© 11.2011 Norbert Warnke für <a href="http://nowa.biz">nowa.biz</a></p>
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</p>
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		<title>Vorsicht &#8211; Zweifelhafte Domainangebote</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 15:49:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsicht Risiko!]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Domains mit guten Namen sind als besonders effektiv bekannt, wenn es darum geht, im Internet gefunden zu werden. Allerdings bergen auch Domainnamen verschiedene Risiken, die teilweise relativ unbekannt sind. Begehrt sind vor allem Domainnamen, die den Inhalt auf den ersten Blick erkennbar machen und diese enthalten nicht selten geschützte Markennamen, sind rechtlich also durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-1226" title="internetrecht" src="http://nowa.de/wp-content/uploads/2011/04/internetrecht.jpg" alt="" width="150" height="104" />Domains mit guten Namen sind als besonders effektiv bekannt, wenn es darum geht, im Internet gefunden zu werden. Allerdings bergen auch Domainnamen verschiedene Risiken, die teilweise relativ unbekannt sind. Begehrt sind vor allem Domainnamen, die den Inhalt auf den ersten Blick erkennbar machen und diese enthalten nicht selten geschützte Markennamen, sind rechtlich also durch den Markenrechtsinhaber genehmigungspflichtig. <span id="more-1225"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Gerade im Handel und Vertriebsbereich nutzen vermehrt unabhängige Vertriebspartner bekannter Unternehmen den markenrechtlich geschützten Namen ihres Partnerunternehmens, und zwar oft, ohne hierfür vorher um Genehmigung zu bitten. Dabei schliessen manche Vertriebspartnerverträge sowohl die Verwendung des geschützten Namens als auch das Auftreten der Partner im Namen des Unternehmens bereits im Vorfeld aus. Wer unbefugt oder gar vertragswidrig geschützte Namen nutzt, riskiert also im günstigsten Fall das Verbot der Verwendung bzw. die Aufforderung, die möglicherweise bereits erfolgreich genutzte Domain umgehend zu löschen bzw. an das Unternehmen zu übertragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtlich wäre hier sogar noch einiges mehr möglich wie beispielsweise vertragliche oder anwaltliche Abmahnung, Unterlassungsklage bis hin zur fristlosen Kündigung der Beraterschaft. Dass alle vorher in ein solches Projekt investierte Arbeit sowie Kosten dann vergeblich waren, ist eine weitere bittere Pille, die man dann zähneknirschend schlucken muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Immer wieder machen auch dubiose Domein-Angebote die Runde. Hier haben vermeintlich findige Personen sich bereits früh freie Namen gesichert und versuchen diese dann später für gutes Geld zu verkaufen. Auch hier kann man nur zu grosser Vorsicht raten, denn wer eine solche Domain kauft und verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, erlebt später möglicherweise eine böse Überraschung. Eine Domain von jemand zu kaufen, der zu ihrer Nutzung nicht berechtigt ist, bringt auch dem Käufer nicht das Recht zur Nutzung.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechte an Markennamen hat laut Markenrecht nur der Inhaber einer Marke. Wer sich auf sicherem Terrain bewegen möchte, kommt nicht umhin, sich vorher eine schriftliche Genehmigung des Rechteinhabers geben zu lassen. Selbst wenn der Verkäufer einer solchen Domain berechtigt ist, diese zu nutzen, geht diese Berechtigung nicht automatisch auf den Käufer über. Hier ist immer eine Genehmigung des Markeninhabers erforderlich. Nur der Markeninhaber bestimmt darüber, wer seine geschützten Markennamen (Unternehmensname oder Produkt) verwenden darf und in welchem Umfang.</p>
<p style="text-align: justify;">Der beste Rat ist hier: Kaufen Sie nicht einfach angebotene Domains, sondern klären zuallererst, ob diese nach dem Kauf überhaupt verwendet werden dürfen. Nehmen Sie unbedingt vor einem Kauf Kontakt mit dem Markeninhaber (meist das Partnerunternehmen) auf und fragen Sie dort nach. Sollte Ihnen die Verwendung genehmigt werden, achten Sie darauf, dass Sie die Genehmigung schriftlich erhalten.</p>
<p>© 04.2011 <a href="http://nowa.biz">Norbert Warnke</a> für <a href="http://nowa.biz">nowa.biz</a></p>
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		<title>Wem gehören meine Kunden?</title>
		<link>http://nowa.de/fachartikel/rechtliches/wem-gehoren-meine-kunden/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 03:10:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Daten]]></category>
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		<category><![CDATA[recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine aktuelle Meldung auf der Webseite einer Anwaltskanzlei sorgt seit gestern für Unsicherheit. Demnach gelten Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse und ein aus einem Unternehmen ausgeschiedener Mitarbeiter ist nach einem Urteil des OLG Köln vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) wegen der Mitnahme von Daten und Kundenadressen verurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts gehören die Daten dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-1189" title="datenschutz" src="http://nowa.de/wp-content/uploads/2010/11/datenschutz.jpg" alt="" width="150" height="143" />Eine aktuelle Meldung auf der Webseite einer Anwaltskanzlei sorgt seit gestern für Unsicherheit. Demnach gelten Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse und ein aus einem Unternehmen ausgeschiedener Mitarbeiter ist nach einem Urteil des OLG Köln vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) wegen der Mitnahme von Daten und Kundenadressen verurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts gehören die Daten dem Unternehmen und die Mitnahme der Daten durch den ausgeschiedenen Mitarbeiter sei unzulässig. Hier sollte man jedoch genauer hinschauen!<span id="more-1188"></span></p>
<p>Der Bericht weist unter Anderem auch darauf hin, dass auch Vertriebspartner von Network Unternehmen ihre Verträge besser prüfen, ob eine Mitnahme von Kundenadressen möglicherweise vertragswidrig sei und sieht hier eine Einschränkung für Direktvertriebler. Ausser acht gelassen wird bei dieser Einschätzung jedoch, dass es sich bei der besagten Entscheidung nicht um einen selbständigen Vertriebspartner des klagenden Unternehmens handelt, sondern um einen früheren Angestellten. Entsprechend wichtig ist die vertragliche Konstellation eventuell betroffener Parteien untereinander.</p>
<p>Ein Angestellter eines Unternehmens darf selbstverständlich keinerlei Daten aus dem Unternehmen seines Arbeitgebers entnehmen oder gar für eigene Zwecke verwenden. Anders verhält es sich jedoch mit selbständigen Vertriebspartnern von Network Marketing Unternehmen. Hier kommt es jedoch auch darauf an, ob Kunden von den Vertriebspartnern selbst in ihrer Eigenschaft als unabhängige Einzelhändler geworben und beliefert oder ob Kunden lediglich dem Anbieterunternehmen gegen Umsatzprovision vermittelt und von diesem beliefert wurden.</p>
<p>Selbständige Einzelhändler, die ihre selbst Kunden werben und beliefern, müssen selbstverständlich keine Daten ihrer Kunden an ihren Lieferanten herausgeben, selbst wenn sie den Lieferanten wechseln. Die Weitergabe von Kundendaten ohne deren ausdrückliche Einwilligung kann sogar gegen den Datenschutz verstossen. Entscheidend dürfte also sein, wem und zu welchem Zweck der Kunde von sich aus seine Daten gegeben hat. Eine generelle Pflicht zur Herausgabe von Kundendaten an den Lieferanten eines Händlers gibt es also nicht, auch nicht, wenn der Händler seinen Lieferanten wechselt.</p>
<p>© 11.2010 by Norbert Warnke für <a href="http://nowa.biz">nowa.biz</a></p>
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		<title>Kaltakquise und Reisegewerbe</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jul 2009 16:58:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Warnke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Akquise]]></category>
		<category><![CDATA[mlm]]></category>
		<category><![CDATA[network marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Reisegewerbe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Problem &#8220;Kaltakquise und Reisegewerbekarte&#8221; ist wahrlich nicht neu, setzt sich allerdings immer wieder wie von selbst auf die Tagesordnung und mehrere unterschiedliche Ansichten, Erklärungen und Meinungen kursieren zu diesem Thema. Da es keine generelle Antwort auf die Frage gibt, ist es auch nicht wirklich leicht, sich wirklich richtig zu verhalten, ohne hohe Bussgelder zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://nowa.de/wp-content/uploads/2009/07/reisegewerbe.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-795" style="float: left;" title="reisegewerbe" src="http://nowa.de/wp-content/uploads/2009/07/reisegewerbe.jpg" alt="" width="150" height="142" /></a>Das Problem &#8220;Kaltakquise und Reisegewerbekarte&#8221; ist wahrlich nicht neu, setzt sich allerdings immer wieder wie von selbst auf die Tagesordnung und mehrere unterschiedliche Ansichten, Erklärungen und Meinungen kursieren zu diesem Thema. Da es keine generelle Antwort auf die Frage gibt, ist es auch nicht wirklich leicht, sich wirklich richtig zu verhalten, ohne hohe Bussgelder zu riskieren. Der Vertrieb im gewerblichen Aussendienst lebt mitunter davon, durch unangemeldete Besuche neue Kunden zu gewinnen und eine gewisse Rechtssicherheit ist hier gerade für Networker sehr wichtig.</p>
<p>Die Gewerbeordnung (GewO) schreibt im § 55 vor: &#8220;Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht&#8221;<span id="more-794"></span></p>
<p>Hier scheiden sich bereits die Geister an dem Wort &#8220;Bestellung&#8221;. Gemeint ist hier nicht, wie mitunter fälschlich angenommen wird, eine Warenbestellung, sondern ganz einfach die Vereinbarung des Besuchs im Sinne von Einladung oder Terminvereinbarung. Das heisst schon einmal, dass eine Reisegewerbekarte dann nicht erforderlich ist, wenn der Besucher zu einem vorher mit dem Besuchten vereinbarten Termin kommt.</p>
<p>Interessanter ist jedoch die Rechtslage, wenn der Besucher keinen Termin hat, also unangemeldet und ohne vorherige Vereinbarung erscheint. Hier ist es jedoch nicht ganz so klar und schon gar nicht generell zu beantworten, denn es gibt durchaus Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Reisegewerbekarte zu führen.</p>
<p>Ausgenommen sind nach § 55a GewO Tätigkeiten in der Gemeinde des eigenen Wohnsitzes oder gewerblichen Niederlassung, wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde unterhalb 10.000 Einwohnern liegt. Weitere Ausnahmen bildet nach § 55b GewO, wenn der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.</p>
<p>Besonders der letzte Punkt aus dem § 55b ist hier sehr interessant, denn hier sind die Grenzen fast fliessend. Es muss also sehr genau auf die näheren Umstände geachtet werden, was entscheidend für die Art des Besuchs bzw. des Angebots ist. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Besuchten sind hier ausschliesslich Angebote, die auch den Geschäftsbetrieb betreffen und nicht für die private Nutzung des Besuchten oder seiner Angestellten bestimmt sind.</p>
<p>Wer also einen Gewerbetreibenden in seinem Geschäft, Praxis oder Büro ohne vorherige Anmeldung aufsucht, um ihm Waren oder Leistungen anzubieten, die für den Geschäftsbetrieb des Besuchten bestimmt sind, benötigt hier nach Auskunft der Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin keine Reisegewerbekarte. Beispiel: Biete ich einem Bauunternehmen Werkzeuge, Fahrzeuge oder für seinen Betrieb gewerblich nutzbare Dienstleistungen an, ist dies ohne Reisegewerbekarte möglich.</p>
<p>Wer ein Geschäft, Praxis oder Büro ohne vorherige Anmeldung aufsucht, um dort Waren und Leistungen anzubieten, die mit dem Geschäftsbetrieb des Besuchten nichts zu tun haben und die für die private Nutzung des Inhabers oder seiner Angestellten als Verbraucher bestimmt sind, benötigt zwingend eine gültige Reisegewerbekarte. Beispiel: Biete ich einem Bauunternehmen Parfum und Kosmetik an, das er oder seine Angestellten für sich privat bestellen können, ist eine Reisegewerbekarte zwingend erforderlich.</p>
<p>Die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin über den Sinn dieser Differenzierung zwischen gewerblichen und privaten Angeboten: &#8220;Mit dieser Norm wird verdeutlicht, dass beim Aufsuchen des privaten Verbrauchers primär eine vorangegangene Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit stattgefunden haben soll. Bei aufgesuchten Geschäftsleuten wird von einer professionellen Erfahrung mit aufsuchenden Personen ausgegangen.&#8221;</p>
<p>© 07.2009 by Norbert Warnke</p>
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		<title>Vorteilskunden sind keine Unternehmer</title>
		<link>http://nowa.de/fachartikel/rechtliches/vorteilskunden-sind-keine-unternehmer/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Sep 2008 03:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Warnke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbeanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[vorteilskunde]]></category>

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		<description><![CDATA[Sehr viele Networker und Strukturen arbeiten bereits seit langer Zeit ganz offiziell mit Vorteilskunden und auch MLM-Unternehmen bieten vereinzelt ganz offiziell den vergünstigten Bezug von Waren über eine Registrierung als Vorteilskunde an. Das ist seit vielen Jahren gängige Praxis, ohne dass je Probleme bekannt geworden wären. Leider werden immer wieder von vereinzelten Personen Gerüchte verbreitet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://nowa.de/wp-content/uploads/2008/09/vkunde.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-607" title="vkunde" src="http://nowa.de/wp-content/uploads/2008/09/vkunde.jpg" alt="" width="150" height="178" /></a>Sehr viele Networker und Strukturen arbeiten bereits seit langer Zeit ganz offiziell mit Vorteilskunden und auch MLM-Unternehmen bieten vereinzelt ganz offiziell den vergünstigten Bezug von Waren über eine Registrierung als Vorteilskunde an. Das ist seit vielen Jahren gängige Praxis, ohne dass je Probleme bekannt geworden wären.</p>
<p style="text-align: justify;">Leider werden immer wieder von vereinzelten Personen Gerüchte verbreitet, bereits durch Unterschrift auf einem Erstbestellschein und damit Anerkennung der AGB würde man zum Unternehmer. Networker, die ihre Interessenten hierüber nicht aufklären, würden quasi zu den schwarzen Schafen der Branche gehören und nichtsahnende Verbraucher böswillig in die Unternehmerfalle locken.<span id="more-606"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Da eine echte Klärung dieser Frage für viele unnötig verunsicherte Networker und Verbraucher, aber auch für Interessenten grosse Bedeutung hat, bin ich dieser Frage einfach mal durch Anfragen an kompetente Adressen nachgegangen, um diese Frage endlich zu klären.</p>
<p style="text-align: justify;">So antwortet die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin, dass aus steuerrechtlichen Gründen schon einmal keine Anzeigepflicht für zum ausschliesslich persönlichen Bedarf bezogene Waren gegenüber den Finanzämtern besteht. Ein Verbraucher begründe somit im steuerlichen Sinne weder einen Betrieb noch eine Unternehmen. Dies gelte selbst dann, wenn die Waren zu Großhandels- bzw. Händlerpreisen besonders günstig erworben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin teilt den Standpunkt, dass die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes gewerberechtlich eindeutig zu verneinen ist, da kein Kriterium des durch Rechtsprechung bzw. Kommentierung geprägten Gewerbebegriffs (Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer angelegte Tätigkeit) erfüllt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Den rechtlichen Standpunkt stellt Rechtsanwalt Guido Busko in einer schriftlichen Erklärung hierzu übereinstimmend dar und führt aus, dass nach der Rechtsprechung für die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen am Markt erforderlich wäre. Ein Vorteilskunde, welcher Waren zum Grosshandelspreis für den Eigenverbrauch einkauft, würde allein durch den vergünstigten Bezug von Waren nicht zum Unternehmer. Erst wenn er mehrmals in nicht unerheblichem Umfang Waren verkauft, wird er zum Unternehmer.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsanwalt Busko weiter; &#8220;Hierzu ist z. B. nach Ansicht des LG Berlin der Verkauf von 90 Artikeln pro Monat über ebay ausreichend. Nach überwiegender Rechtsprechung müssen im Einzelfall jedoch weitere Indizien hinzukommen, um eine Unternehmereigenschaft anzunehmen wie etwa Verwendung von Werbung, professioneller Internetauftritt, gewisser Umsatz&#8230;&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht nach § 14 GewO für denjenigen, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes (&#8230;) anfängt. Wer nicht als Unternehmer nach vorstehend angegebenem einzuordnen ist, für den besteht lt. Rechtsanwalt Busko keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung.</p>
<p style="text-align: justify;">Alle Networker, die mit Vorteilskunden arbeiten, können also beruhigt sein und dies völlig unbehelligt weiterhin tun und alle Vorteilskunden können sicher sein, dass ihnen allein aus dem vergünstigten Warenbezug weiterhin keine Fallstricke gedreht werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Siehe auch die <a href="http://networkernews.wordpress.com/2008/09/17/vorteilskunden-sind-keine-unternehmer/" target="_blank">Meldung auf unserem News-Blog</a>!</p>
<p style="text-align: justify;">© 09.2008 by Norbert Warnke</p>
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</p>
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		<title>Recht und Geschäft</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 19:12:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Warnke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein leider immer wieder vernachlässigter Aspekt unseres Geschäfts ist die rechtliche Seite der Geschäftstätigkeit. Durch die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ändern sich einige Dinge grundlegend, denn wir werden vom Verbraucher zum Händler und dies ändert viele Dinge, deren sich Einsteiger meist nicht bewusst sind und über die sie sich nicht selten nicht genügend informieren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://nowa.de/wp-content/uploads/2008/07/waage1.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-120" src="http://nowa.de/wp-content/uploads/2008/07/waage1.jpg?w=130" alt="" width="130" height="119" /></a>Ein leider immer wieder vernachlässigter Aspekt unseres Geschäfts ist die rechtliche Seite der Geschäftstätigkeit. Durch die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ändern sich einige Dinge grundlegend, denn wir werden vom Verbraucher zum Händler und dies ändert viele Dinge, deren sich Einsteiger meist nicht bewusst sind und über die sie sich nicht selten nicht genügend informieren und oft auch nicht genügend aufgeklärt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der erste Punkt ist bereits der Verbraucherschutz, der für Unternehmer komplett wegfällt, da Unternehmer nun einmal rechtlich nicht den besonderen Schutz geniessen wie Verbraucher. <span id="more-125"></span>Im Umkehrschluss gilt aber noch die andere Seite der gleichen Medaille, nämlich dass ab jetzt wir als Unternehmer und Händler direkt mit Verbrauchern arbeiten, die uns gegenüber Rechte aus dem Verbraucherschutz haben, die wir nun einmal kennen sollten und die auch gewisse Informationspflichten beinhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">So sind wir als Unternehmer dazu gesetzlich verpflichtet, unsere Kunden über bestimmte Rechte im Vorfeld zu informieren, wie es z. B. das Recht auf Widerruf bzw. Rückgabe der Ware umfasst, soweit diese über Homeparties, Internet oder Haustürgeschäfte abgegeben wird. Dieses Recht beginnt für den Verbraucher mit dem Zeitpunkt, zu dem er durch den Händler darüber informiert worden ist, denn zu dieser Information ist der Händler bzw. Verkäufer gesetzlich verpflichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">Als Händler sind wir auch verpflichtet, unsere Kunden und Interessenten wahrheitsgemäss zu informieren und selbst unsere Werbung unterliegt gesetzlichen (wettbewerbsrechtlichen) Vorgaben. So dürfen wir keinerlei Werbeaussagen treffen, die falsch oder irreführend währen, um uns dadurch Vorteile zu verschaffen. Irreführende Werbung ist gesetzlich verboten und hier sind kostenpflichtige Abmahnungen oder teure Unterlassungsklagen möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Je nach vertriebener Produktgruppe können weitere Vorgaben gelten, so dürfen z. B. über Waren, die rechtlich zu Lebensmitteln oder Kosmetika zählen, keine Aussagen getroffen werden, die sich auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, auch nicht indirekt.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer daran denkt, von Haus zu Haus zu gehen und bei fremden Menschen klingeln möchte, um ihnen vor Ort etwas anzubieten, der benötigt eine gültige Reisegewerbekarte und muss diese auf Verlangen auch vorzeigen. Dies gilt auch für Besuche bei Gewerbetreibenden in deren Geschäftsräumen ohne vorherige Terminvereinbarung oder auch Werbeaktionen auf öffentlichem Strassenland, für die meist gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Viele Kommunen haben heutzutage finanzielle Probleme und schicken oft zusätzliche Mitarbeiter ihrer Ordnungsämter auf die Strasse, um Verstösse zu finden. Oft sind empfindliche Bussgelder die Folge.</p>
<p style="text-align: justify;">Mal ehrlich; wer wurde von seiner Upline über diese Dinge überhaupt informiert? Welcher Sponsor weiss überhaupt selbst, was genau er alles darf und was nicht?</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtliche Vorgaben sollen jedoch nicht abschrecken, überhaupt etwas zu tun, sondern man sollte sich als Gewerbetreibender ausführlicher damit auseinandersetzen, was man genau darf und was nicht. Unternehmer und Händler stehen Verbrauchern gegenüber in besonderer Verantwortung und haben deshalb eine Reihe besonderer Pflichten zu beachten. Aus der Sicht der Verbraucher ist das auch richtig so, denn wir alle sind schliesslich auch irgendwo Verbraucher und geniessen als solche gegenüber Händlern besondere Schutzrechte, die uns als Verbraucher auch immer sehr angenehm sind. Gewähren wir also unseren Kunden ebenfalls, was wir als Verbraucher von anderen Händlern in Anspruch nehmen. So funktioniert es und alle sind zufrieden.</p>
<p style="text-align: justify;">© 07.2008 by <a href="http://www.nowa.biz" target="_blank">Norbert Warnke</a></p>
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		<title>Abmahnfalle Homepage</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Apr 2008 18:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Warnke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsicht Risiko!]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[homepage]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele im Internet tätige Unternehmer, Onlinehändler oder sogar Betreiber einer privaten Homepage haben bereits die unangenehme Erfahrung machen müssen, aufgrund eines Verstosses kostenpflichtig abgemahnt zu werden, dessen man sich vorher zumeist nicht einmal bewusst war. Eine kleine Auswahl häufiger Abmahnursachen stellen wir hier einfach mal zusammen: 1. Ein Impressum ist Pflicht auf jeder kommerziellen Homepage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele im Internet tätige Unternehmer, Onlinehändler oder sogar Betreiber einer privaten Homepage haben bereits die unangenehme Erfahrung machen müssen, aufgrund eines Verstosses kostenpflichtig abgemahnt zu werden, dessen man sich vorher zumeist nicht einmal bewusst war. Eine kleine Auswahl häufiger Abmahnursachen stellen wir hier einfach mal zusammen:<span id="more-98"></span></p>
<p style="text-align: justify;">1. Ein Impressum ist Pflicht auf jeder kommerziellen Homepage (hier genügt auch schon ein Werbebanner, über das alle paar Monate mal ein paar Euro verdient werden) und in jedem Onlineshop. Wie das Impressum aufgebaut sein muss, was drin stehen soll, regelt das TMG (Telemediengesetz) unter &#8220;Allgemeine Informationspflichten&#8221;. Die Impressum-Pflicht gilt auch für im Ausland gehostete Seiten, die für deutsche Zielgruppen bestimmt sind. <a href="http://www.linksandlaw.info/hinweisezuranbieterkennzeichnung.htm" target="_blank"><strong>Nähere Infos hier!</strong></a></p>
<p style="text-align: justify;">2. <a href="http://mlm-network.biz/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=75&amp;Itemid=43" target="_blank"><strong>Gesundheitsbezogene Werbung</strong></a> für Nahrungsergänzung bzw. allgemein Lebensmittel ist verboten. Hier zählt alles (direkt oder indirekt!), was mit Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten zu tun hat. Genaueres steht im LMBG § 18 und gleiche Vorschriften gelten neben NE auch für Kosmetikprodukte. Wirkungen, die den Anschein erwecken könnten, es handelt sich um ein Medikament, dürfen Produkten dieser Gruppen nicht zugeschrieben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Progressive Kundenwerbung ist gesetzlich verboten. Wer also Dinge kaufen muss, die er evtl. nicht braucht, nur um dadurch verdienstberechtigt zu sein und weitere Verbraucher wirbt, die es ebenso tun, betreibt u. U. strafbare Werbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG. Hier gab es schon mehrfach einstweilige Verfügungen ( <a href="http://www.mlmrecht.de/2006/11/09/einstweilige-verfugung-gegen-schneeballsystem-mit-nahrungserganzungsprodukten/" target="_blank"><strong>aktueller Fall</strong></a> ) mit Betriebsverbot für solche Geschäfte, aber auch gegen einzelne Vertriebspartner, die auf selbst erstellten Webseiten mit den falschen Formulierungen geworben hatten. Ein solcher Fall (man sollte sich die Begründung mal durchlesen, ist sehr interessant) kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden: <a href="http://mlm-network.biz/forum/viewtopic.php?t=88" target="_blank"><strong>Mehr Infos</strong></a></p>
<p style="text-align: justify;">4. Markennamen darf nur der Inhaber der Marke nutzen. Ebenso dürfen keine Texte oder Bilder ohne ausdrückliche Genehmigung der Berechtigten verwendet werden. Hier greift Marken- und Urheberrecht und das gilt für jede Art der Verwendung, also auch in Keywords oder Google AdWords.<a href="http://bundesrecht.juris.de/markeng/__14.html" target="_blank"><strong> Hier zum Markenrecht!</strong></a></p>
<p style="text-align: justify;">5. Vergleichende Werbung kann sehr problematisch werden. Wer nun sein Produkt bewirbt, indem er ein Produkt eines Mitbewerbers nennt und schlechter dastehen lässt als das eigene, kann grosse Probleme bekommen. Schon die Nennung der Marke des Mitbewerbers kann u. U. ein Verstoss gegen das Markenrecht sein. Besonders im Parfumbereich kann die Nennung von ähnlich duftenden Markenparfums extrem teuer werden, kann schon einige tausend Euro kosten. <a href="http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1414.pdf" target="_blank"><strong>Hier zum UWG</strong></a></p>
<p style="text-align: justify;">6. Falsche Versprechungen über Geschäft oder Produkteigenschaften können als &#8220;irreführende Werbung&#8221; teuer werden. Auch ein UWG-Verstoss (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).<br />
<a href="http://mlm-network.biz/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=76&amp;Itemid=43" target="_blank"><strong>Weitere Infos hier!</strong></a></p>
<p style="text-align: justify;">7. Wissenschaftliche Studien, die nicht in Deutschland von hier dazu zugelassenen Institutionen nach deutschem Recht durchgeführt wurden, dürfen in der Produktwerbung nicht verwendet werden. Das gilt z. B. auch für ausländische Bio-Gütezeichen für Produkte, die hier nur dann als Bioprodukte angeboten werden dürfen, wenn sie hierzulande nach hiesigen Kriterien als Bioprodukt klassifiziert worden sind.</p>
<p style="text-align: justify;">8. Sogenannte &#8220;Vorher-Nachher&#8221;-Abbildungen, wie sie noch vor einigen Jahren in der Werbung für Gewichtsreduktionsprodukte genutzt wurden, dürfen seit einigen Jahren nicht mehr verwendet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">9. Wer Webseiten verwendet, die das Partnerunternehmen anbietet, sollte darauf achten, dass dort auch das Unternehmen als inhaltlich verantwortlich im Impressum steht und nicht man selbst als Vertriebspartner, denn Abmahnungen gehen an den inhaltlich Verantwortlichen. Trägt eine personalisierte Seite kein Impressum, man legt aber eine eigene auf sich selbst angemeldete Domain, wird man damit zum inhaltlich Verantwortlichen mit allen Konsequenzen, selbst wenn man gar keinen Einfluss auf die Gestaltung der Seiten hat. Im Zweifelsfall ist auch der Domaininhaber rechtlich verantwortlich, auch wenn Andere die Inhalte erstellt haben.</p>
<p style="text-align: justify;">10. Auch Betreiber von Onlineshops haben eine Reihe von Dingen zu beachten. So ist z. B. einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen im Onlinehandel eine falsch deklarierte Frist in der Widerrufsbelehrung oder beim Rückgaberecht in der AGB. <a href="http://www.internetrecht-rostock.de/neue-widerrufsbelehrung.htm" target="_blank"><strong>Weitere Infos hier!</strong></a></p>
<p style="text-align: justify;">11. Werbung per eMail oder Telefonanruf bei Empfängern, die mit dem Empfang von Werbemails oder Telefonanrufen nicht ausdrücklich einverstanden sind, kann ebenfalls sehr teuer werden, denn der Empfänger hat auch hier einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Aufstellung zeigt nur eine Auswahl der häufigsten Abmahnursachen auf und erhebt keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit, sollte aber aufzeigen, wie wichtig es ist, sich bereits im Vorfeld möglichst gründlich über die rechtlichen Hintergründe dessen zu informieren, was man künftig zu tun beabsichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">© 2005 <a href="http://www.nowa.biz" target="_blank">Norbert Warnke</a></p>
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		<title>Werbung kann strafbar sein!</title>
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		<pubDate>Sun, 24 Feb 2008 05:42:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert Warnke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsicht Risiko!]]></category>
		<category><![CDATA[recht]]></category>
		<category><![CDATA[strafbar]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie in vielen Bereichen des Lebens, gibt es selbstverständlich auch im Geschäftsleben Regeln und rechtlich Vorschriften, an die man sich mit gutem Grund halten sollte. Auch Werbung kann tatsächlich strafbar sein und sogar mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden, wenn durch Art oder Inhalt der Werbung geltendes Recht verletzt wird. Im Gesetz gegen den unlauteren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie in vielen Bereichen des Lebens, gibt es selbstverständlich auch im Geschäftsleben Regeln und rechtlich Vorschriften, an die man sich mit gutem Grund halten sollte. Auch Werbung kann tatsächlich strafbar sein und sogar mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden, wenn durch Art oder Inhalt der Werbung geltendes Recht verletzt wird. Im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html" target="_blank">Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)</a> nennt der § 16 in zwei Absätzen bestimmte Formen strafbarer Werbung, die wir uns hier einmal näher anschauen. <span id="more-86"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>&#8220;(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&#8221;</strong></em></p>
<p style="text-align: justify;">Als Irreführung versteht der Gesetzgeber alle Angaben, die von den Menschen (Leser, Betrachter) auf Grund ihres Inhalts, Wortwahl oder Darstellung falsch verstanden werden könnten, aber auch unvollständige Angaben, wenn z. B. wichtige Dinge einfach weggelassen werden, die für den Kaufentschluss massgebend sein könnten. Massgebend ist hier vor allem der Eindruck, der durch die Werbung beim Publikum entstehen könnte.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierzu zählt z. B. auch Werbung mit Superlativen und Spitzenstellungen (Marktführerschaft), die nur dann zulässig ist, wenn sie auch nachweisbar ist. Auch falsche Angaben über das Alter eines Unternehmens, also zum Gründungsjahr sind unzulässig, wenn (irreführend) vorgetäuscht werden soll, dass es sich um ein altes und besonders aufgrund langjähriger Erfahrung besonders kompetentes Unternehmen. Auch Begriffe wie &#8220;Fabrikverkauf&#8221; oder &#8220;Grosshandel&#8221; werden nicht immer richtig genutzt. Hersteller ist nur, wer eine Ware im Wesentlichen selbst fertigt und Grosshändler verkaufen im Wesentlichen an Wiederverkäufer und nicht an Endverbraucher. Selbständige Partner eines Herstellers sind lediglich Händler und dürfen diese Begriffe in der Produktwerbung insofern nicht &#8220;irreführend&#8221; verwenden. Irreführungen können auch durch Werbeaussagen entstehen, die Gefühle (z. B. Angst) vor Nachteilen hervorrufen können. Das betrifft vor allem Werbung mit Gesundheitsaussagen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der für die Network Marketing Branche wohl wichtigste Text ist der Absatz 2 dieses Paragraphen:</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>&#8220;(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&#8221;</strong></em></p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Absatz sieht eine strikte Trennung von Verbrauchern (Kunden) und Händlern (Vertriebspartnern) vor und definiert die Grenze zum so genannten &#8220;<a href="http://www.mlm-network.biz/content/schneeballsystem.htm" target="_blank">Schneeballsystem</a>&#8220;. Den Absatz kann man vor allem so verstehen: Wer reine Kunden (hier &#8220;Verbraucher&#8221; genannt) bzw. Endabnehmer wirbt, und diese dazu bringt, Waren oder Leistungen abzunehmen, die sie womöglich nicht einmal brauchen, aber beziehen müssen, um daran mitverdienen zu können, wenn sie weitere Abnehmer ins System bringen, die wieder (progressiv) mit der gleichen Verdienstmöglichkeit nur für die Abnahme von Waren oder Leistungen angelockt werden, kann sich also strafbar machen.</p>
<p style="text-align: justify;">Man kann den Absatz auch kurz und knapp zusammenfassen:<br />
<strong>Werben Sie keine reinen Endabnehmer mit der Verdienstmöglichkeit, Sie könnten sich dadurch strafbar machen!</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Diese Trennung zwischen Verbraucher und Händler ist auch deshalb sehr wichtig, da für Händler und Verbraucher jeweils unterschiedliche rechtliche Vorgaben gelten. So haben Verbraucher gegen Händler besondere Rechte (Verbraucherschutz), Händler gegenüber anderen Händlern im gleicher Weise aber nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">© 02.2008 by <a href="http://www.mlm-network.biz" target="_blank">Norbert Warnke</a></p>
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