Abmahnfalle Homepage

Viele im Internet tätige Unternehmer, Onlinehändler oder sogar Betreiber einer privaten Homepage haben bereits die unangenehme Erfahrung machen müssen, aufgrund eines Verstosses kostenpflichtig abgemahnt zu werden, dessen man sich vorher zumeist nicht einmal bewusst war. Eine kleine Auswahl häufiger Abmahnursachen stellen wir hier einfach mal zusammen:

1. Ein Impressum ist Pflicht auf jeder kommerziellen Homepage (hier genügt auch schon ein Werbebanner, über das alle paar Monate mal ein paar Euro verdient werden) und in jedem Onlineshop. Wie das Impressum aufgebaut sein muss, was drin stehen soll, regelt das TMG (Telemediengesetz) unter „Allgemeine Informationspflichten“. Die Impressum-Pflicht gilt auch für im Ausland gehostete Seiten, die für deutsche Zielgruppen bestimmt sind. Nähere Infos hier!

2. Gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzung bzw. allgemein Lebensmittel ist verboten. Hier zählt alles (direkt oder indirekt!), was mit Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten zu tun hat. Genaueres steht im LMBG § 18 und gleiche Vorschriften gelten neben NE auch für Kosmetikprodukte. Wirkungen, die den Anschein erwecken könnten, es handelt sich um ein Medikament, dürfen Produkten dieser Gruppen nicht zugeschrieben werden.

3. Progressive Kundenwerbung ist gesetzlich verboten. Wer also Dinge kaufen muss, die er evtl. nicht braucht, nur um dadurch verdienstberechtigt zu sein und weitere Verbraucher wirbt, die es ebenso tun, betreibt u. U. strafbare Werbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG. Hier gab es schon mehrfach einstweilige Verfügungen ( aktueller Fall ) mit Betriebsverbot für solche Geschäfte, aber auch gegen einzelne Vertriebspartner, die auf selbst erstellten Webseiten mit den falschen Formulierungen geworben hatten. Ein solcher Fall (man sollte sich die Begründung mal durchlesen, ist sehr interessant) kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden: Mehr Infos

4. Markennamen darf nur der Inhaber der Marke nutzen. Ebenso dürfen keine Texte oder Bilder ohne ausdrückliche Genehmigung der Berechtigten verwendet werden. Hier greift Marken- und Urheberrecht und das gilt für jede Art der Verwendung, also auch in Keywords oder Google AdWords. Hier zum Markenrecht!

5. Vergleichende Werbung kann sehr problematisch werden. Wer nun sein Produkt bewirbt, indem er ein Produkt eines Mitbewerbers nennt und schlechter dastehen lässt als das eigene, kann grosse Probleme bekommen. Schon die Nennung der Marke des Mitbewerbers kann u. U. ein Verstoss gegen das Markenrecht sein. Besonders im Parfumbereich kann die Nennung von ähnlich duftenden Markenparfums extrem teuer werden, kann schon einige tausend Euro kosten. Hier zum UWG

6. Falsche Versprechungen über Geschäft oder Produkteigenschaften können als „irreführende Werbung“ teuer werden. Auch ein UWG-Verstoss (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Weitere Infos hier!

7. Wissenschaftliche Studien, die nicht in Deutschland von hier dazu zugelassenen Institutionen nach deutschem Recht durchgeführt wurden, dürfen in der Produktwerbung nicht verwendet werden. Das gilt z. B. auch für ausländische Bio-Gütezeichen für Produkte, die hier nur dann als Bioprodukte angeboten werden dürfen, wenn sie hierzulande nach hiesigen Kriterien als Bioprodukt klassifiziert worden sind.

8. Sogenannte „Vorher-Nachher“-Abbildungen, wie sie noch vor einigen Jahren in der Werbung für Gewichtsreduktionsprodukte genutzt wurden, dürfen seit einigen Jahren nicht mehr verwendet werden.

9. Wer Webseiten verwendet, die das Partnerunternehmen anbietet, sollte darauf achten, dass dort auch das Unternehmen als inhaltlich verantwortlich im Impressum steht und nicht man selbst als Vertriebspartner, denn Abmahnungen gehen an den inhaltlich Verantwortlichen. Trägt eine personalisierte Seite kein Impressum, man legt aber eine eigene auf sich selbst angemeldete Domain, wird man damit zum inhaltlich Verantwortlichen mit allen Konsequenzen, selbst wenn man gar keinen Einfluss auf die Gestaltung der Seiten hat. Im Zweifelsfall ist auch der Domaininhaber rechtlich verantwortlich, auch wenn Andere die Inhalte erstellt haben.

10. Auch Betreiber von Onlineshops haben eine Reihe von Dingen zu beachten. So ist z. B. einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen im Onlinehandel eine falsch deklarierte Frist in der Widerrufsbelehrung oder beim Rückgaberecht in der AGB. Weitere Infos hier!

11. Werbung per eMail oder Telefonanruf bei Empfängern, die mit dem Empfang von Werbemails oder Telefonanrufen nicht ausdrücklich einverstanden sind, kann ebenfalls sehr teuer werden, denn der Empfänger hat auch hier einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.

Diese Aufstellung zeigt nur eine Auswahl der häufigsten Abmahnursachen auf und erhebt keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit, sollte aber aufzeigen, wie wichtig es ist, sich bereits im Vorfeld möglichst gründlich über die rechtlichen Hintergründe dessen zu informieren, was man künftig zu tun beabsichtigt.

© 2005 Norbert Warnke

[ad]

Print Friendly, PDF & Email