Arbeiten Sie nicht mit Duft-Vergleichslisten

Die Arbeit mit Vergleichslisten zwischen bekannten Markenparfums und ähnlichen Düften anderer Anbieter ist sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich nicht zulässig und kann für den Anwender sehr teuer werden. Bereits vor Jahren gab es immer wieder viele Fälle, in denen Vertriebspartner von Kosmetik- und Parfumanbietern nach Nutzung solcher Vergleichslisten durch Anwälte von Markeninhabern abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden. In einigen Fällen kam es auch zu so genannten einstweiligen Verfügungen und in nahezu allen Fällen waren vierstellige, in Einzelfällen sogar fünfstellige Kosten zu tragen.

Immer wieder haben findige Vertriebler solche Listen für ihr Geschäft entweder selbst zu nutzen versucht oder Dritte dazu angehalten, solche Listen zu nutzen. In vielen Fällen ist dies für die Anwender sehr teuer geworden. Die Höhe der im Markenrecht üblichen Kosten kann durchaus existenzbedrohende Ausmasse erhalten. Markeninhaber mögen es aus verständlichen Gründen jedoch gar nicht, wenn Dritte ihren Markennamen dazu benutzen, um zu Lasten jener Marke ihre eigenen Umsätze zu fördern. Erfahrungsgemäss kann im Fall markenrechtlicher Streitigkeiten in den meisten Fällen von extrem hohem Streitwert ausgegangen werden und dieser führt parallel zu sehr hohen Kosten bereits im anwaltlichen Abmahnverfahren. Markenrechtliche Abmahnungen in unter vierstelliger Höhe sind sehr selten.

Zwar ist nach geltendem Recht so genannte „vergleichende Werbung“ in vielen Fällen erlaubt, jedoch darf diese nicht zu Lasten oder zum Schaden einer genannten Vergleichsmarke eingesetzt werden. So entschied bereits 2009 der Europäische Gerichtshof (Geschäftszeichen C-487/07), dass Vergleichslisten zwischen Markenparfums und angeblich ähnlichen Düften sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Rechtliche Schritte gegen Verwender solcher Listen sind allerdings auch bereits seit vor 2002 bekannt. Als Leitsatz sollte man sich unbedingt merken, dass zur Verwendung eines Markennamens in der Werbung niemand anderes berechtigt ist als der Inhaber der Marke selbst.

Beachten Sie unbedingt auch die Vertragsbedingungen Ihres Vertriebsunternehmens, denn viele Anbieter verbieten bereits seit Jahren in ihren Verträgen die Verwendung von Markenvergleichen in jeglicher Form. Bei Verstoss gegen Vertragsbedingungen können Vertriebspartnern neben rechtlichen Schritten der Markeninhaber also durchaus auch rechtliche oder vertragliche Schritte des eigenen Partnerunternehmens bis hin zur fristlosen Kündigung der Beraterschaft drohen.

Verwenden Sie also keinesfalls solche Duftvergleichs-Listen!!!

© 11.2011 Norbert Warnke für nowa.biz

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