Recht und Geschäft

Ein leider immer wieder vernachlässigter Aspekt unseres Geschäfts ist die rechtliche Seite der Geschäftstätigkeit. Durch die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ändern sich einige Dinge grundlegend, denn wir werden vom Verbraucher zum Händler und dies ändert viele Dinge, deren sich Einsteiger meist nicht bewusst sind und über die sie sich nicht selten nicht genügend informieren und oft auch nicht genügend aufgeklärt werden.

Der erste Punkt ist bereits der Verbraucherschutz, der für Unternehmer komplett wegfällt, da Unternehmer nun einmal rechtlich nicht den besonderen Schutz geniessen wie Verbraucher. Im Umkehrschluss gilt aber noch die andere Seite der gleichen Medaille, nämlich dass ab jetzt wir als Unternehmer und Händler direkt mit Verbrauchern arbeiten, die uns gegenüber Rechte aus dem Verbraucherschutz haben, die wir nun einmal kennen sollten und die auch gewisse Informationspflichten beinhalten.

So sind wir als Unternehmer dazu gesetzlich verpflichtet, unsere Kunden über bestimmte Rechte im Vorfeld zu informieren, wie es z. B. das Recht auf Widerruf bzw. Rückgabe der Ware umfasst, soweit diese über Homeparties, Internet oder Haustürgeschäfte abgegeben wird. Dieses Recht beginnt für den Verbraucher mit dem Zeitpunkt, zu dem er durch den Händler darüber informiert worden ist, denn zu dieser Information ist der Händler bzw. Verkäufer gesetzlich verpflichtet.

Als Händler sind wir auch verpflichtet, unsere Kunden und Interessenten wahrheitsgemäss zu informieren und selbst unsere Werbung unterliegt gesetzlichen (wettbewerbsrechtlichen) Vorgaben. So dürfen wir keinerlei Werbeaussagen treffen, die falsch oder irreführend währen, um uns dadurch Vorteile zu verschaffen. Irreführende Werbung ist gesetzlich verboten und hier sind kostenpflichtige Abmahnungen oder teure Unterlassungsklagen möglich.

Je nach vertriebener Produktgruppe können weitere Vorgaben gelten, so dürfen z. B. über Waren, die rechtlich zu Lebensmitteln oder Kosmetika zählen, keine Aussagen getroffen werden, die sich auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, auch nicht indirekt.

Wer daran denkt, von Haus zu Haus zu gehen und bei fremden Menschen klingeln möchte, um ihnen vor Ort etwas anzubieten, der benötigt eine gültige Reisegewerbekarte und muss diese auf Verlangen auch vorzeigen. Dies gilt auch für Besuche bei Gewerbetreibenden in deren Geschäftsräumen ohne vorherige Terminvereinbarung oder auch Werbeaktionen auf öffentlichem Strassenland, für die meist gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Viele Kommunen haben heutzutage finanzielle Probleme und schicken oft zusätzliche Mitarbeiter ihrer Ordnungsämter auf die Strasse, um Verstösse zu finden. Oft sind empfindliche Bussgelder die Folge.

Mal ehrlich; wer wurde von seiner Upline über diese Dinge überhaupt informiert? Welcher Sponsor weiss überhaupt selbst, was genau er alles darf und was nicht?

Rechtliche Vorgaben sollen jedoch nicht abschrecken, überhaupt etwas zu tun, sondern man sollte sich als Gewerbetreibender ausführlicher damit auseinandersetzen, was man genau darf und was nicht. Unternehmer und Händler stehen Verbrauchern gegenüber in besonderer Verantwortung und haben deshalb eine Reihe besonderer Pflichten zu beachten. Aus der Sicht der Verbraucher ist das auch richtig so, denn wir alle sind schliesslich auch irgendwo Verbraucher und geniessen als solche gegenüber Händlern besondere Schutzrechte, die uns als Verbraucher auch immer sehr angenehm sind. Gewähren wir also unseren Kunden ebenfalls, was wir als Verbraucher von anderen Händlern in Anspruch nehmen. So funktioniert es und alle sind zufrieden.

© 07.2008 by Norbert Warnke

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